KIM
Kommission für Informationsversorgung und –verarbeitung sowie Medien (KIM) der Philosophischen Fakultät
Benutzungsordnung
für die PC-Pools der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
§ 1 Allgemeines
Die PC-Pools der Philosophischen Fakultät dienen der computergestützten Lehre sowie dem eigenständigen Arbeiten und Üben von Dozenten und Studierenden. Sie können im Rahmen dieser Zweckbestimmung von den Berechtigten grundsätzlich innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten kostenlos genutzt werden.
§ 2 Zugangsberechtigung
1. Zugangsberechtigt zu den Personalcomputern in den PC-Pools sind Studierende sowie Mitglieder des Lehrkörpers der Philosophischen Fakultät. Über die Zulassung weiterer Nutzer entscheidet der/die Leiter(in) des informations-, kommunikations- und medientechnischen Dienstes (IKM-Service) der Fakultät im Einzelfall.
2. Für die Nutzung eines Pools für eine Lehrveranstaltung ist ein entsprechender Antrag an den IKM-Beauftragten für die PC-Pools zu stellen, aus dem hervorgeht, welche Software an den Arbeitsstationen in der Lehre genutzt werden soll und wie viele Arbeitsstationen benötigt werden. Der IKM-Beauftragte für die PC-Pools koordiniert und optimiert die Belegung der PC-Pools.
3. Einen Zugang zum Netzwerk erhalten die in Punkt 1 aufgeführten berechtigten Personen nach einer kurzen Einweisung durch die jeweilige Aufsicht. Studierende müssen sich dafür durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung ausweisen.
4. Die Zugangsberechtigung ist beschränkt auf die allgemeinen Öffnungszeiten der PC-Pools.
5. Die Zulassung erfolgt im Rahmen verfügbarer Kapazitäten. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Darüber entscheidet der IKM-Beauftragte für die PC-Pools in Abstimmung mit der Kommission für Informationsversorgung und Medien (KIM) der Fakultät.
§ 3 Aufsicht
1. Die Benutzung der Geräte in PC-Pools ist nur erlaubt, soweit eine Aufsicht anwesend ist. Bei der Durchführung einer Lehrveranstaltung übernimmt die/der jeweilige Lehrende die Aufsicht.
2. Die Zuteilung der Computerarbeitsplätze, die Ausgabe von Programmdisketten, Datenträgern und Handbüchern sowie die Überwachung ihrer Rückgabe erfolgt durch die Aufsicht. Jeder/jede Benutzer(in) hat den Anweisungen der Aufsicht Folge zu leisten. Benutzer, die die Regeln dieser Ordnung verletzten, können von der Nutzung des PC-Pools ausgeschlossen werden.
3. Beim Verlassen des PC-Pools hat der/die Benutzer(in) dem Aufsichtspersonal mitgeführte Gegenstände unaufgefordert vorzuzeigen und gegebenenfalls kontrollieren zu lassen.
§ 4 Benutzung der Datenverarbeitungsgeräte
1. Die Benutzer(innen) dürfen die zur allgemeinen Benutzung freigegebenen Geräte, Programme, Datenträger und Handbücher nur zu Ausbildungszwecken benutzen. Es ist untersagt, die Geräte für kommerzielle Zwecke einzusetzen.
2. Ein Anspruch auf die Benutzung bestimmter Geräte und Programme oder auf den Zugang zu PC-Pools zu bestimmten Zeiten besteht nicht.
3. Die Benutzer(innen) dürfen an den Geräten und Programmen keine Veränderungen vornehmen und von urheberrechtlich geschützten Programmen keine Kopien anfertigen.
4. Soweit die Benutzer(innen) Daten auf die Festplatten der Computer speichern, haben sie keinen Anspruch darauf, dass die Daten auch nach Verlassen des Computerarbeitsplatzes gespeichert bleiben.
5. Die Benutzer(innen) haben Geräte, Handbücher und Datenträger mit äußerster Sorgfalt und entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln. Störungen und Beschädigungen sind sofort der Aufsicht zu melden. In keinem Fall dürfen die Benutzer(innen) versuchen, die Störung oder Beschädigung selbst zu beheben.
6. Die Einnahme von Speisen und Getränken ist im PC-Pool untersagt.
7. Für die Benutzung des Scanners ist eine gesonderte Einweisung erforderlich.
8. Handys müssen vor Betreten des PC-Pools ausgeschaltet werden.
§ 5 Art und Umfang der Nutzung
Zum Zwecke der höchstmöglichen Ausnutzung der Datenverarbeitungsgeräte sind Vorarbeiten, für die der Computer nicht erforderlich ist, außerhalb des Arbeitsplatzes zu erledigen. Platzreservierungen sind nur für Lehrende oder deren Mitarbeiter(innen) zur Vorbereitung von Lehrveranstaltungen zulässig. Wird der Arbeitsplatz länger als 15 Minuten verlassen, so kann er neu belegt werden. Das Risiko des Datenverlustes trägt der/die Benutzer(in).
§ 6 Haftung
1. Die Fakultät übernimmt keine Haftung für Schäden aufgrund einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit der Geräte im PC-Pool.
2. Für die Datensicherung ist jeder/jede Benutzer(in) selbst verantwortlich. Eine Haftung der Fakultät bei Datenverlust infolge technischer Mängel oder leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
3. Jeder/jede Benutzer(in) haftet für die durch ihn/sie verursachten Schäden nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 7 Kosten
1. Die Nutzung der PC-Pools steht den Studierenden und Mitarbeitern der Heinrich-Heine-Universität kostenfrei zur Verfügung.
2. Externe Veranstalter entrichten eine Gebühr in Höhe von 0,75 € pro PC-Arbeitsplatz je angefangener Stunde.
3. Es müssen immer alle Arbeitsplätze des jeweiligen PC-Pools gebucht werden.
In Kraft gesetzt durch Beschluss des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät am 15. April 2008
Geändert auf Beschluss des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät am 11. Dezember 2018.